Heller Empfangs- oder Wartebereich mit Sitzgelegenheiten und moderner Einrichtung

„Der Tod eines Menschen ist eine emotionale Ausnahmesituation, die viele Fragen aufwirft. Bei einem ruhigen Gespräch klären wir, was zu tun ist. Offen, transparent und verantwortungsbewusst. Von der Vorsorge bis zur Bestattung finden wir gemeinsam mit Ihnen einen guten Weg, den Abschied liebevoll zu gestalten."

Das tun wir für Sie

Wir nehmen Ihnen in dieser schweren Zeit vieles ab: Ob das Besorgen der Sterbeurkunden beim zuständigen Standesamt, die Gestaltung der Trauerfeier und der Beisetzung geht, um den Blumenschmuck, die Traueranzeige oder die Danksagungen – wir helfen Ihnen bei allem, was nötig ist. Und ob Versicherungen, Rente oder digitaler Nachlass – auch hierbei werden wir Sie unterstützen.

Vereinbaren Sie ein Gespräch mit uns. Das kann bei Ihnen zuhause oder an unseren Standorten in Flensburg oder Harrislee stattfinden.

Bitte halten Sie für unser Gespräch folgende Unterlagen bereit:

  • bei Ledigen: Geburtsurkunde
  • bei Verheirateten: Heiratsurkunde bzw. Stammbuch
  • bei Lebenspartnerschaften: Urkunde über Lebenspartnerschaft
  • bei Geschiedenen: Heiratsurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • bei Verwitweten: Heiratsurkunde bzw. Stammbuch und Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Versichertenkarte der Krankenkasse
  • Renten- bzw. Pensionsnachweise
  • wenn vorhanden: Versicherungsscheine von Lebens- bzw. Sterbegeldversicherungen
  • bei bestehenden Grabstätten: Grabdokumente
  • persönliche Anordnungen des Verstorbenen zur Bestattung

Alles Weitere, beispielsweise Abmeldungen und Kündigungen, werden im gemeinsamen Beratungsgespräch miteinander geklärt.

Was ist zu tun im Sterbefall oder Broschüre bestellen

Digitaler Nachlass

Was soll mit meinem Mail-Postfach, mit Chatverläufen, Benutzerkonten wie Facebook oder Instagram und zum Beispiel Guthaben bei Zahlungsdiensten im Todesfall geschehen? Wer soll zukünftig darauf Zugriff haben?

Digitaler Nachlass

Der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: III ZR 183/17) hat in einem Urteil im Sommer 2018 entschieden, dass auch digitale Inhalte vererbt werden. Die Erben treten in die Nutzungsverträge ein, die Verstorbene zu Lebzeiten etwa mit Streamingdiensten, E-Book Anbietern, Cloud-Diensten oder eben mit sozialen Netzwerken geschlossen haben.

Damit Erben jederzeit auf den digitalen Nachlass zugreifen können, ist es wichtig, dass sie über die jeweiligen Zugangsdaten verfügen. Bitte, nehmen Sie sich die Zeit, eine Übersicht mit allen Accounts samt Benutzernamen und Kennwörtern zu erstellen und diese an einem sicheren Ort zu hinterlegen. Das ist nicht die Schreibtischschublade, sondern zum Beispiel ein verschlüsselter USB-Stick, den Sie an einem sicheren Ort aufbewahren. Die Zugangsdaten übergeben Sie einer Person Ihres Vertrauens.

Konkret empfiehlt sich dieses Vorgehen: Sie setzen eine Vollmacht auf und ermächtigen darin eine Vertrauensperson, nach dem eigenen Tod den digitalen Nachlass zu regeln. Diese Vollmacht sollte neben dem Datum und der Unterschrift den Zusatz enthalten, dass sie „über den Tod hinaus“ gilt. Im nächsten Schritt händigen Sie diese Vollmacht Ihrer Vertrauensperson aus. Vergessen Sie nicht, die Angehörigen darüber zu informieren, wer für den digitalen Nachlass zuständig ist. Die Vertrauensperson wiederum muss davon Kenntnis haben, wo die Zugangsdaten zu den Nutzerkonten zu finden sind – also etwa, wo der USB-Stick deponiert ist.

Übrigens: Auch was mit den Daten auf den eigenen Geräten geschieht, sollte Teil der Vollmacht sein. Man legt am besten fest, was mit Rechner, Smartphone, Tablet und Co. sowie den darauf gespeicherten Daten geschehen soll. Machen Sie sich zudem frühzeitig Gedanken darüber, welche Videos, Fotos und Chatverläufe die Erben oder der Bevollmächtigte sehen und welche sie unter keinen Umständen zu Gesicht bekommen sollen. Legen Sie fest, wer Daten löschen soll.

Grundsätzlich gilt: Erben sind berechtigt, Online-Nutzerkonten des Erblassers wie ihre eigenen zu nutzen – außer, man hat in einer letztwilligen Verfügung etwas anderes festgelegt. Erben dürfen somit die Daten und Nutzerkonten einsehen und selbst nutzen. Sie können auch die jeweiligen Verträge kündigen. Die Kontakte des verstorbenen Nutzers sollten über die Rechtsnachfolge informiert werden. So vermeidet man Irrtümer und Täuschungen.

Stand: Mai 2020
Quelle: „DIE WELT“ vom 18. April 2020